Welche Regeln gelten in Fahrradstraßen?
09.07.2025
In Deutschland sind fast alle Fahrradstraßen auch für den motorisierten Verkehr freigegeben. Aber welche Regeln gelten dort für wen?
Ein weißes, quadratisches Schild mit einem blauen Kreis, in dem ein weißes Fahrrad zu sehen ist – so sieht das Verkehrsschild 244 aus, das eine Fahrradstraße kennzeichnet. Oft gibt es auch noch zusätzliche Fahrrad-Piktogramme auf dem Asphalt. Die Beschilderung macht es schon deutlich: Es handelt sich nicht um einen Radweg, sondern um eine baulich ganz normale Straße, die dem Fahrradverkehr vorbehalten ist. Denn fahren dürfen dort auf Fahrradstraßen nur Fahrräder, Pedelecs mit einer elektrischen Unterstützung bis maximal 25 km/h sowie weitere Elektrokleinstfahrzeuge wie etwa E-Scooter. Allerdings sind die allermeisten „Fahrradstraße“-Schilder in Deutschland kombiniert mit einem Zusatzzeichen das anzeigt, dass auch Motorräder und Autos hier einfahren dürfen.
Grundsätzlich ist auf Fahrradstraßen eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h erlaubt. Zudem steht in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass Autos oder Motorräder – sofern sie dort fahren dürfen – grundsätzlich den Radverkehr weder behindern noch gefährden dürfen. Zugleich aber gilt, dass bei entsprechender Rücksichtnahme langsamere Verkehrsteilnehmer von schnelleren Fahrzeugen überholt werden dürfen. Dabei muss jedoch immer ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrenden eingehalten werden.
Der Hinweis „Anlieger frei“ in einer Fahrradstraße besagt, dass Menschen, die dort wohnen, mit einem motorisierten Fahrzeug in die Straße einfahren dürfen. Gleiches gilt für alle, die in der Straße einkaufen, arbeiten sowie Anwohner oder eine Arztpraxis besuchen möchten. Auch auf einer Fahrradstraße gilt das übliche Vorfahrtsrecht. Das heißt grundsätzlich: rechts vor links. Es sei denn, die Vorfahrt ist an einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen durch weitere Verkehrszeichen geregelt. Wenn eine Straße, die auf die Fahrradstraße einmündet, über den abgesenkten Gehweg der Fahrradstraße geführt wird, dann haben dort die Fußgänger auf dem Gehweg und der Verkehr auf der Fahrradstraße Vorfahrt. Anders gesagt: Wer aus der einmündenden Straße einfährt, muss die Vorfahrt gewähren.
Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren. Ebenso grundsätzlich gilt auch in Fahrradstraßen das Rechtsfahrgebot. In allen anderen Straßen ist das ebenfalls zulässig, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird. In Fahrradstraßen jedoch hat auf der kompletten Fahrbahn der Radverkehr Vorrang. Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren. Autofahrer dürfen in Fahrradstraßen ebenso wie Motorradfahrer parken. Eingeschränkt oder verboten werden kann dies allerdings durch eine entsprechende Beschilderung. Generell gilt, dass sich auf einer Fahrradstraße Kraftfahrer dem Radverkehr anpassen müssen.
Gerade in Städten ist es im Sinne einer sicheren und flüssigen Mobilität sinnvoll, den Fahrradverkehr zu bündeln. Damit erfüllen Fahrradstraßen den gleichen Zweck wie Hauptverkehrsstraßen für Kraftfahrzeuge. Und oft verlaufen Fahrradstraßen auch parallel zu viel befahren Hauptverkehrsachsen – allerdings mit deutlich weniger Verkehrslärm, geringerer Abgasbelastung und ohne Wartezeiten an Ampeln. Der Fahrradverkehr wird dadurch also sicherer, komfortabler und schneller. Die Überlegung der Verkehrspolitik: Wenn durch Fahrradstraßen der Radverkehr zunimmt, und zugleich der Autoverkehr abnimmt, dann kommen sowohl die Radfahrenden als auch die Autofahrenden zügiger voran. (aum)