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Vollgutachten, Einzelabnahmen: Bundesrat kippt StVZO-Monopol
18.02.2019

Paragraf 21-Begutachtungen waren in Deutschland bislang TÜV und Dekra vorbehalten. Der Bundesrat kippte jetzt dieses Monopol.

Wie aus verschiedenen Veröffentlichungen hervorgeht, traf der Bundesrat am 15. Februar die Entscheidung, den Markt für die Einzelbegutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugumbauten zu öffnen und den betreffenden Paragrafen 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechend zu ändern. Wirksam wird die Änderung allerdings erst, wenn sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, was wohl in Kürze der Fall sein dürfte. Die GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung), die bislang ebenso wie die KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger) von diesem speziellen Dienstleistungssektor ausgeschlossen war, begrüßte die Entscheidung der Legislative. Für die GTÜ ist nun nach eigenen Angaben der Weg frei, ihr Spektrum an Begutachtungsdienstleistungen, darunter die Erstellung von Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für gebrauchte Fahrzeuge, zu erweitern.

Nötig ist ein Gutachten nach Paragraf 21 StVZO in verschiedenen Bereichen. War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente beispielsweise länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug von außerhalb der Europäischen Union, etwa aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von einschlägigen Experten begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine Paragraf-21-Begutachtung.

Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft indes Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach Paragraf 19(2) in Verbindung mit Paragraf 21 StVZO von autorisierten Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt.

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